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§ 25 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 25 HSG LSA – Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. 2Wenn sie solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben. 3Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. 4Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) 1Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden, sofern Verwertungsinteressen der Hochschulen entsprechend § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem nicht entgegenstehen.

(3) 1Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. 2Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. 3Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) 1Die Hochschule kann auch weiteren Mitgliedern und Angehörigen die Durchführung von Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter erlauben. 2Vorschriften, die für in der Forschung tätige Hochschulmitglieder gelten, finden entsprechende Anwendung.

(5) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.

(6) 1Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. 2Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(7) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.