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§ 18 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 18 HSG LSA – Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation

(1) 1Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht, 2Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle besitzt das Promotionsrecht. 3Darüber hinaus kann einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen und Fachbereiche zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. 4Die Verleihung kann unter Bedingungen erfolgen. 5Die Ergebnisse der Verleihung sind nach zehn Jahren zu evaluieren. 6Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Verordnung zu regeln.

(2) 1Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. 2Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Weg eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. 3Die Hochschulen mit Promotionsrecht sollen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; dies gilt auch hochschulübergreifend. 4Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium oder Graduiertenkolleg ist

  1. 1.

    ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder

  2. 2.

    ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

  3. 3.

    ein einschlägiger Abschluss eines Masterstudienganges.

5Die Promotionsordnung soll den Zugang zum Promotionsstudium vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. 6Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktoranden und Doktorandinnen hin und gewährleisten den Abschluss von Promotionsvereinbarungen.

(3) 1Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen. 2Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen. 3Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden.

(4) 1Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen. 2Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet; einer oder eine davon muss Professor oder Professorin sein. 3Die Bewertung der Dissertation soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. 4Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form.

(5) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.

(6) 1Die angenommenen Doktoranden und Doktorandinnen wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung der Hochschule. 2Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung. 3Die Promovierendenvertretung berät über die Doktoranden und Doktorandinnen betreffende Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 4Der Fachbereichsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen. 5Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates beratend teil.

(7) 1Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur, Kunst oder Gesellschaft erworben haben. 3Über die Verleihung entscheiden ausschließlich die Fachbereiche.

(8) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen.

(9) 1Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbstständig vertreten zu können. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion.

(10) 1Der Grad "doctor habilitatus" wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen. 2Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich. 3Die Verleihung des Grades "doctor habilitatus" berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes "Dr. habil.". 4Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt. "Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin".

(11) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten.