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§ 17 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 17 HSG LSA – Hochschulgrade

(1) 1Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:

  1. 1.

    den Bachelorgrad,

  2. 2.

    den Mastergrad,

  3. 3.

    in einem Magisterstudiengang den Magistergrad,

  4. 4.

    in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit dem Zusatz (FH).

2Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen."

(2) 1Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade nach Absatz 1 fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. 2Dem Abschlusszeugnis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement beizulegen.

(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.

(4) 1Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen können andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden. 2Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere akademische Hochschulgrade als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden. 3Ein akademischer Hochschulgrad nach Satz 2 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

  1. 1.

    mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist, der Einzelheiten zur Studiendauer und zu den Studieninhalten enthält,

  2. 2.

    beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studienganges durchführen,

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und

  4. 4.

    die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.