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§ 15 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 15 HSG LSA – Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragen.

(3) 1Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in besonderen Ordnungen getroffen werden. 2Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches die notwendigen Bestimmungen.

(4) 1Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

  1. 1.

    die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und

  2. 2.

    die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind.

2Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 v. H. des Studiums durch diese außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden. 3Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können. 4Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus.