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§ 13 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 13 HSG LSA – Prüfungsordnungen

(1) 1Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Hochschule beschlossen werden und der Genehmigung des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedürfen. 2Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studienganges nicht beachtet wurden oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können.

(2) 1An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sind von der aufnehmenden Hochschule auf Antrag anlässlich der Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den an der aufnehmenden Hochschule nachzuweisenden Kenntnissen bestehen. 2Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen im Sinne von Satz 1 obliegt dem Antragsteller oder der Antragstellerin. 3Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. 4Die Anerkennung einer Prüfungsleistung kann abgelehnt werden, sofern an der Hochschule des oder der immatrikulierten Studierenden für diese Prüfungsleistung bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis besteht oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. 5Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.

(3) 1Prüfungsordnungen enthalten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes; sie müssen entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2489), Fristen über die Elternzeit sowie entsprechend dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), und entsprechend dem Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Fristen für Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. 2Näheres regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen. 3Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. 4Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berücksichtigen.