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§ 122 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 15 – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 122 HSG LSA – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften

(1) 1Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit weiter. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen.

(2) Bis zum Vorliegen einer vom Ministerium genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule nach § 36 Abs. 11 bedarf die Berufung eines Professors oder einer Professorin der Zustimmung des Ministeriums gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung.

(3) 1Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus. 2Dies gilt auch, sofern von der jeweiligen Hochschule vordem Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers oder der jetzigen Stelleninhaberin durch eine Änderung der Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin nicht mehr vorgesehen wird. 3Die amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben und Pflichten wahr. 4Eine Änderung des Geschäftsbereiches im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 ist zulässig.