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§ 119 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 15 – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 119 HSG LSA – Datenschutz

(1) 1Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen sind, Promovierenden, ehemaligen Mitgliedern der Hochschulen, sonstigen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen, Nutzern und Nutzerinnen wissenschaftlicher Einrichtungen und zentraler Betriebseinheiten sowie von Vertragspartnern der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. 1.

    Zulassung,

  2. 2.

    Immatrikulation,

  3. 3.

    Rückmeldung,

  4. 4.

    Beurlaubung,

  5. 5.

    Exmatrikulation,

  6. 6.

    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

  7. 7.

    Zulassung zur Promotion und zur Habilitation,

  8. 8.

    Durchführung von Praktika und Auslandssemestern,

  9. 9.

    Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung,

  10. 10.

    Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung,

  11. 11.

    Meldung als Gasthörer oder Gasthörerin,

  12. 12.

    Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschulen,

  13. 13.

    Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten,

  14. 14.

    Berechnung von Gebühren und Entgelten nach § 111 einschließlich der Festsetzung, Stundung und dem vollständigen oder teilweisen Erlass von Studiengebühren,

  15. 15.

    Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 127), nach Maßgabe der dazu ergangenen Satzungen der Hochschulen,

  16. 16.

    Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) nach Maßgabe der dazu ergangenen Satzungen der Hochschulen,

  17. 17.

    Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Mitgliedern, Angehörigen und Dritten,

  18. 18.

    Hochschulstatistik,

  19. 19.

    Umsetzung des Gleichstellungsauftrags.

2Die Hochschulen dürfen die Daten nach Satz 1 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Gebühren und Entgelten nach § 111 Abs. 3 und 4 erforderlich ist. 2Dies gilt auch, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten der Personen nach Satz 1 nach diesem oder einem anderen Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Regelungen, zum Zweck der Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. 3Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. 4Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

(3) Soweit nach Absatz 1 rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  1. 1.

    der Studierendenschaft,

  2. 2.

    der Landesprüfungsämter,

  3. 3.

    des Studentenwerkes,

  4. 4.

    anderer Einrichtungen an der Hochschule,

  5. 5.

    der Kooperationspartner nach § 103,

  6. 6.

    der anerkannten, vom Land und von der Hochschule unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 7a oder

  7. 7.

    der Akkreditierungseinrichtung nach § 105b

benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln.

(4) Für Zwecke der Hochschulplanung und für statistische Zwecke sind die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zu anonymisieren, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks möglich ist.

(5) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    welche Daten nach den Absätzen 1 und 2 verarbeitet werden dürfen und, soweit dies zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist, die Aufbewahrungsfrist und

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende sowie Nutzer und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrenshandlungen sowie die personenbezogenen Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen; dabei muss die Ausgestaltung des Ausweiskonzeptes sicherstellen, dass der Zugriff auf die auf dem Ausweis gespeicherten Daten jeweils nur in dem Rahmen möglich ist, die der konkrete Verwendungszweck erfordert.