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§ 116 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 15 – Allgemeine Übergangsvorschriften

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 116 HSG LSA – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach bisherigem Recht

1Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nicht mehr zulässig. 2Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. 3Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. 4Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhabern und Inhaberinnen weitergeführt werden.