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§ 104 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 104 HSG LSA – Staatliche Anerkennung als Hochschule

(1) 1Eine nichtstaatliche Hochschule bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. 2Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine staatliche Zuwendung.

(2) 1Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der nichtstaatlichen Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. 2Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.