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§ 103 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Sonstige Einrichtungen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 103 HSG LSA – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1) 1Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation bedürfen, über § 99 Abs. 4 hinaus mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen zusammen. 2Hierfür können gemeinsame Organisationen und Organe gebildet werden. 3Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und die Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die in der Regel öffentlich-rechtliche Verträge sind. 4Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 können mit Hochschulen kooperieren, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben. 5Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. 6Die Kooperationen sind dem Ministerium anzuzeigen.

(2) Soweit sich die Kooperationen auf Aufgaben von Forschung und Lehre beziehen, bestimmt sich die Zusammenarbeit nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.

(3) 1Hochschulen können im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung elektronische Identitätsnachweise im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen. 2Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für E-Government in der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Hochschule zu benennen, die in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel anbietet, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit der übrigen Hochschulen dienen. 3Das für E-Government in der Landesverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium durch Verordnung die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung der geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen.