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§ 10 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 10 HSG LSA – Studienjahr

1Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern. 2Beginn und Ende der Vorlesungs- und Veranstaltungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest.