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§ 96 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 10 – Bestimmungen für einzelne Hochschulen, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 96 HSG – Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber auf die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in dem angestrebten Studiengang sprachlich, fachlich und studienmethodisch vorzubereiten und eine Prüfung abzunehmen.

(2) Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 34 Absatz 1. Die Durchführung des Studienkollegs nimmt die Fachhochschule Kiel als eigene Aufgabe wahr. Das Ministerium nimmt die Rechtsaufsicht über das Studienkolleg wahr.

(3) Die Fachhochschule Kiel regelt durch eine Satzung die Organisation des Studienkollegs, den Zugang zum Studienkolleg, die Dauer des Kollegbesuchs sowie die Notwendigkeit und Voraussetzungen für Abschlussprüfungen des Studienkollegs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung als Studierende der Fachhochschule Kiel eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. Der Kollegbesuch gilt nicht als Studium. Die am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte werden der Mitgliedergruppe Technik und Verwaltung zugeordnet.

(5) Am Studienkolleg wird ein Beirat eingerichtet, dem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschule Kiel, des Studienkollegs und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie des Ministeriums angehören. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule bestellt. Aufgabe des Beirats ist es, das Studienkolleg bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten. Vor Beschlussfassung des Senats über die Satzung des Studienkollegs ist der Beirat zu hören.