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§ 90 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 90 HSG – Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung

(1) Das Klinikum kann in den Campi Zentren, Departments, Abteilungen und auch darüber hinaus zentrale Einrichtungen bilden. Diese Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der Campusdirektion und mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung campusübergreifend organisiert sein.

(2) Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben der Fachbereiche Medizin in Forschung und Lehre; in Ausnahmefällen kann das Klinikum Abteilungen einrichten, die nicht Forschung und Lehre betreiben. Abteilungen können in besonderen Fällen in Sektionen gegliedert werden.

(3) Jede Abteilung ist einem Campus oder campusübergreifenden Zentrum zugeordnet. Die Campi oder campusübergreifenden Zentren koordinieren die Aufgaben der Abteilungen.

(4) Zentrale Einrichtungen erbringen Dienstleistungen für andere Einrichtungen des Klinikums.

(5) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Campusdirektion mit einer Professorin oder einem Professor oder einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen, in dem er ihr oder ihm eine besondere Funktion in der Krankenversorgung überträgt und in dem die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Das Dienstverhältnis kann einmalig auf bis zu zehn Jahre befristet werden. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung einer Abteilung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor. Direktorinnen und Direktoren haben betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse nachzuweisen oder zeitnah nach Vertragsabschluss zu erwerben.

(6) Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt, die oder der nicht Professorin oder Professor ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung. Für diese Vereinbarungen ist das Einvernehmen der jeweiligen Campusdirektion erforderlich.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Hauptsatzung.