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§ 9 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 9 HSG – Bauangelegenheiten

(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    für Baumaßnahmen der Hochschulen und des Klinikums in Angelegenheiten für Forschung und Lehre Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,

  2. 2.

    mit Zustimmung des Finanzministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Hochschulen zu übertragen.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    für Baumaßnahmen des Klinikums in der Krankenversorgung Flächen- und Kostenrichtwerte für einzelne Fächer oder Fachgruppen festzulegen,

  2. 2.

    mit Zustimmung des Ministeriums die dem Land nach den Sätzen 1 und 3 obliegenden Aufgaben im Einzelfall ganz oder teilweise auf das Klinikum zu übertragen.

(2) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden.