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§ 88 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 88 HSG – Rechtsstellung des Campus

(1) Der Campus Kiel und der Campus Lübeck sind jeweils nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Jeder Campus umfasst die ihm zugeordneten Teile des Klinikums. An der Leitung campusübergreifender Zentren, die nicht einem Campus zugeordnet sind, sind die Campusdirektionen zu beteiligen.

(3) Im Verhältnis zum Klinikum oder soweit dies darüber hinausgehend in der Hauptsatzung geregelt wird, verfügen die Campi über eigene Kompetenzen, deren Einhaltung das Land gewährleistet.

(4) Der Campus Kiel führt das Siegel der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Campus Lübeck führt das Siegel der Universität zu Lübeck, jeweils mit einer das Klinikum und den Campus kennzeichnenden Umschrift.

(5) Für den Campus Kiel und den Campus Lübeck werden vom Vorstand jeweils Segmentberichte aufgestellt.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.