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§ 86 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 86 HSG – Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

(1) Dem Aufsichtsrat des Klinikums gehören an:

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des Ministeriums oder eine durch das Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Finanzen zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten,

  3. 3.

    die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der vom Deutschen Gewerkschaftsbund benannt wird,

  5. 5.

    eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der Gesundheitswirtschaft,

  6. 6.

    die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das wissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das wissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,

  7. 7.

    die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das nichtwissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das nichtwissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,

  8. 8.

    eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft benannt durch die Fachbereiche Medizin, die oder der weder dem Klinikum noch den Hochschulen angehört; sie oder er soll eine Direktorin oder ein Direktor aus einer auswärtigen Universitätsklinik sein,

  9. 9.

    eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Wirtschaftsleben.

Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 muss ein Mitglied der Landesregierung oder eine Staatssekretärin oder ein Staatssekretär sein.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 9 werden durch die Landesregierung bestellt. Die Berufungsschreiben fertigt das Finanzministerium. Die Träger der höchstpersönlichen Aufsichtsratsmandate sollen nicht zur Wahrnehmung der Rechte in der Gewährträgerversammlung bevollmächtigt werden. Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre und endet mit der Gewährträgerversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(4) In allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter haben können, hat der Aufsichtsrat die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen.

(5) Die beiden Hochschulen haben jeweils das Recht, gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Rede- und Antragsrecht für einzelne Sitzungen des Aufsichtsrates zu benennen.

(6) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet oder bilden kann. Der Aufsichtsrat kann einem so gebildeten Ausschuss die Zuständigkeit für die Vorbereitung einzelner Beschlüsse oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten durch Beschluss übertragen. Der Ausschuss fasst Beschlussempfehlungen für den Aufsichtsrat.

(7) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates in Eilfällen für den Aufsichtsrat entscheiden kann.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen.

(9) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind, kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Eine etwaige Vergütung wird durch die Gewährträgerversammlung festgesetzt. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung und zur Lage des Klinikums, der erforderlichen Fachkompetenz, dem zeitlichen Aufwand und den mit den Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds verbundenen Risiken stehen.