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§ 85 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 85 HSG – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte des Vorstands. Er entscheidet über die grundlegenden Ziele und in den grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums in der Krankenversorgung, in der Zusammenarbeit mit den Hochschulen und bei den weiteren übertragenen Aufgaben.

(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  1. 1.

    Nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, deren Erstellung und Inhalte in der Hauptsatzung näher geregelt werden,

  2. 2.

    Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Einvernehmen mit der Universitätsmedizinversammlung,

  3. 3.

    Genehmigung von Eilentscheidungen der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden,

  4. 4.

    Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,

  5. 5.

    Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen,

  6. 6.

    Entscheidung über die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen,

  7. 7.

    Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung,

  8. 8.

    Empfehlung über die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung an die Gewährträgerversammlung,

  9. 9.

    Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Klinikpersonals,

  10. 10.

    Entscheidungen über Eckwerte für Verträge der Professorinnen und Professoren für deren Tätigkeit in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5, mit Oberärztinnen und Oberärzten nach § 90 Absatz 6 und mit außertariflich Beschäftigten; die Eckwerte sind für den Vorstand verbindlich,

  11. 11.

    Entscheidungen über den Widerspruch des Kaufmännischen Vorstandsmitglieds oder des Vorstandsmitglieds für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten nach § 87a Absatz 4.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats.