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§ 83 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 83 HSG – Aufgaben

(1) Dem Klinikum obliegt zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Human- und Zahnmedizin. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.

(2) Das Klinikum hält in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen die für Forschung, Lehre und Studium notwendigen Voraussetzungen vor. Es wahrt die den Hochschulen in § 4 Absatz 3 und 4 eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die ihnen in § 4 Absatz 1, 3, 4 und 5 eingeräumten Freiheiten wahrnehmen können.

(3) Zu den zentralen Zielen des Klinikums gehören darüber hinaus:

  1. 1.

    Förderung der wissenschaftlichen Exzellenz und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, insbesondere durch Stärkung der Verbindung von Grundlagenforschung und klinischer Medizin, durch Bildung von Forschungsschwerpunkten und -kooperationen sowie durch Sicherstellung der medizinischen Ausbildung im Verbund mit anderen Einrichtungen,

  2. 2.

    Sicherung der Krankenversorgung auf universitärem Niveau,

  3. 3.

    Stärkung der betriebswirtschaftlichen Effizienz,

  4. 4.

    Intensivierung der wissenschaftlichen Kooperationen mit anderen Bereichen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck,

  5. 5.

    Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch erleichterten Wechsel zwischen klinischen Tätigkeiten, Lehrtätigkeiten und Forschungstätigkeiten.

(4) Das Klinikum trägt den berechtigten lnteressen seines Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlässt es unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Personalräte und mit Zustimmung des Aufsichtsrats Regelungen in einem Verhaltenskodex, der insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten soll. Es fördert die Weiterbildung seines Personals.

(5) Das Klinikum fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Klinikums findet das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019, (GVOBl. Schl.-H. S. 30), Anwendung.

(6) Das Klinikum nimmt als Landesaufgabe die Durchführung von Untersuchungen und Beratungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet der Hygiene und medizinischen Mikrobiologie wahr. Dafür hält es die dafür erforderlichen Einrichtungen an mindestens einem Standort als Medizinaluntersuchungsamt für die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte vor, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zu unterstützen. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die zuständige Fachaufsichtsbehörde erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung der Landesaufgabe entstehenden zusätzlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können. Über Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium zu unterrichten. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, bei welcher Art von Leistungen die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte ausschließlich mit dem Klinikum kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem Klinikum nachgefragt werden. Die Einzelheiten können die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte jeweils mit dem Klinikum durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.

(7) Zu den weiteren Aufgaben des Klinikums gehören:

  1. 1.

    die Durchführung von Leichenöffnungen (gerichtliche Obduktionen) nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 1363),

  2. 2.

    die Durchführung von körperlichen Untersuchungen nach § 81a StPO und § 81c StPO,

  3. 3.

    die Durchführung von Untersuchungen von Blut, Urin und weiteren Körperflüssigkeiten auf Alkohol und sonstige Drogen nach § 81a StPO und § 81c StPO,

  4. 4.

    die Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen von Körperzellen oder durch Maßnahmen nach § 81a StPO und § 81c StPO erlangtem Material nach §§ 81e ff StPO.

Die Aufgaben nach Satz 1 umfassen auch die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie das Vorhalten der dafür erforderlichen Einrichtungen. Das Land erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Personal-, Sach- und Investitionskosten in Form eines Zuschusses nach Maßgabe des Haushalts, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können.

(8) Die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 orientiert sich an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.

(9) Der Vorstand stellt bei den in den Absätzen 6 und 7 normierten Aufgaben Einvernehmen mit den jeweilig zuständigen Ministerien her, soweit die Aufstellung eines Wirtschaftsplans betroffen ist oder wesentliche Maßnahmen in organisatorischer oder struktureller Hinsicht getroffen werden sollen.

Das Einvernehmen ist wie folgt herzustellen:

  1. 1.

    In den Fällen des Absatzes 6 mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 und 2 mit dem für Justiz zuständigen Ministerium,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 7 Nummer 3 und 4 mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(10) Das Klinikum kann im Sachzusammenhang mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 weitere Leistungen auch über die Landesgrenzen hinaus erbringen. Das Ministerium kann dem Klinikum im Benehmen mit diesem durch Verordnung auch andere Aufgaben übertragen, wenn sie mit seinen Aufgaben zusammenhängen und die Übertragung für eine geordnete Aufgabenverteilung sachgerecht ist; das Land erstattet dem Klinikum die durch die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehenden Kosten. Auf gemeinsamen Vorschlag des Klinikums und einer Hochschule hin kann das Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass eine Einrichtung der Hochschule oder eine Einrichtung des Klinikums auf den jeweils anderen Träger übergeht. Es regelt dabei die Rechtsfolgen.

(11) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Das Nähere regelt die Hauptsatzung

(12) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen des Gleichstellungsgesetz entsprechend zur Anwendung gebracht werden. § 112 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(13) Soweit Unternehmen des Klinikums zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Humanmedizin obliegt, hat das Klinikum zu gewährleisten, dass die Absätze 2 bis 5 dort entsprechende Anwendung finden.