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§ 80 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 8 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 80 HSG – Niederlassungen externer Hochschulen

(1) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung betreiben, müssen dem Ministerium die Aufnahme des Studienbetriebes anzeigen und darlegen, dass ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes angebotenen Studienprogramme einschließlich der dafür bereitgestellten personellen und sächlichen Ausstattung vom Sitzland anerkannt sind und die vom Sitzland verlangten Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten werden.

(2) Wer im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht. Die Hochschule, deren Studiengang durchgeführt oder auf deren Abschluss hingeführt wird, muss nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt sein.