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§ 76 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 8 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 76 HSG – Staatliche Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Ministerium erteilt werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule", "Fachhochschule" oder "Technische Hochschule" für eine nicht staatlich anerkannte Bildungseinrichtung allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn folgende Nummern 1 bis 4 erfüllt sind:

  1. 1.

    die Einrichtung des Bildungswesens nimmt Aufgaben nach § 3 im Rahmen der staatlichen Ordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wahr und gewährleistet nach Maßgabe dieses Gesetzes Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      das Studium an dem Ziel nach § 46 Absatz 1 ausgerichtet ist,

    2. b)

      eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen im Sinne von § 46 Absatz 3 und § 49 an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer zeitnahen Ausbauplanung vorgesehen ist,

    3. c)

      nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vor ihrer jeweiligen Einrichtung nachgewiesen wird,

    4. d)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule des Landes Schleswig-Holstein nach den §§ 38 und 39 erfüllen,

    5. e)

      nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 61 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden, Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ausgewählt worden sind und im Übrigen alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

    6. f)

      die Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

    7. g)

      die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist;

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit stellt die nichtstaatliche Hochschule sicher, dass

    1. a)

      Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,

    2. b)

      akademische Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden und

    6. f)

      die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist,

    7. g)

      die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und

    8. h)

      die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;

  3. 3.

    nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich sind; Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule

    1. a)

      sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,

    2. b)

      über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und

    4. d)

      nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, bei entsprechender Ausrichtung Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien;

  4. 4.

    nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.

(4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach § 76a Absatz 1 Satz 1 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, der Begutachtungen nach § 76a Absatz 1 Satz 1 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 3 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen.

(5) Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis f, Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, d und e sowie g und Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(6) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule durch dieses Gesetz verliehen werden, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(7) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.

(8) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten.

(9) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von der Hochschule bestimmt. Das Ministerium ist über die Bestimmung zu informieren. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend.

(10) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen.

(11) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend.

(12) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Absatz 1 sowie die aufgrund von § 5 Absatz 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf.

(13) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren.