§ 71 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 6 – Hochschulpersonal
§ 71 HSG – Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, das auch deren Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber ist.
(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist das Ministerium. Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller sonstigen Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule.