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§ 68 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 68 HSG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Weiterbildung. Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehören auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen, die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Soweit es zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist, können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abweichend von Satz 1 überwiegend Lehraufgaben als Dienstleistung übertragen werden. In einem medizinisch-klinischen Bereich obliegen ihnen auch Aufgaben in der Krankenversorgung; sie gelten als wissenschaftliche Dienstleistungen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Vorstands des Klinikums; die Wissenschaftsfreiheit und die ärztliche Freiheit bleiben unberührt.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors durchzuführen. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann bei deren Eignung auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden.

(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierungen oder nach abgeschlossener Promotion zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.

(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung mindestens drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). In den Fällen des Absatzes 3, 1. Alternative erhalten sie für die Qualifizierung mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren; sie werden in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Die Dauer des Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses soll drei Jahre betragen. Werden sie in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, kann dieses mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Absatz 1 Landesbeamtengesetz verlängert werden, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Werden sie in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt, gelten für die Verlängerung die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. § 64 bleibt unberührt.

(5) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    bei Einstellung in ein befristetes Beamten- oder Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;

  2. 2.

    bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium und der Nachweis einer qualifizierten Promotion. In besonderen Ausnahmefällen kann eine qualifizierte 2. Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.