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§ 64 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 6 – Hochschulpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 64 HSG – Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische und didaktische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Absatz 3 entsprechend.

(3) Sofern nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen wurde, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase nach der Promotion bis zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Juniorprofessur zusammen nicht mehr als sieben Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.

(4) Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Absatz 1 bis 5 und 8, 9 und 10 gilt entsprechend.

(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluation der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um ein weiteres Jahr zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Unabhängig von den Sätzen 2 bis 5 ist eine Verlängerung auch zulässig

  1. 1.
  2. 2.

    für Schwerbehinderte, ihnen Gleichgestellte oder bei einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung auf Antrag, soweit eine Nichtverlängerung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ergänzend zu Satz 7 Nummer 1 soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, längstens jedoch um vier Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist zur Erreichung der wissenschaftlichen Qualifikation. Die Sätze 7 und 8 gelten auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.

(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.

(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.