Gesetze

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§ 55 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 55 HSG – Habilitation

(1) Die Universitäten können Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.

(2) Mit der Habilitation werden die Lehrbefähigung zuerkannt und das Recht verliehen, dem Grad einer Doktorin oder eines Doktors den Zusatz "habilitata" oder "habilitatus" (abgekürzt "habil") anzufügen. Die im Ausland Promovierten erhalten den inländischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors mit dem Zusatz "habilitata" oder "habilitatus". Die Abkürzung lautet "habil.". Die nicht promovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.".