Gesetze

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§ 54b HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 54b HSG – Konzertexamen

(1) Die an der Musikhochschule Lübeck angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der zusätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums.

(2) Die Regelstudienzeit der zum Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzung ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. Für die Teilnahme an Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens können Beiträge gemäß § 41 Satz 3 bis 5 erhoben werden.