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§ 51 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 5 – Studium, Prüfungen, wissenschaftliche Qualifizierung, Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 51 HSG – Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten

(1) Das Hochschulstudium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung oder durch eine Kombination von staatlicher Prüfung und Hochschulprüfung abgeschlossen, die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Noch bestehende Diplomstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 49 Absatz 3 eine Abschlussprüfung vorsehen; in diesen Studiengängen findet eine Zwischenprüfung statt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.

(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit, sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Sonstige schriftliche Prüfungsleistungen können von zwei Prüfungsberechtigten bewertet werden; auf eine Zweitbewertung darf nicht verzichtet werden, wenn es sich um eine Wiederholungsprüfung handelt. Mündliche Prüfungen sind in der Regel von mehreren Prüfungsberechtigten oder von einer oder einem Prüfungsberechtigten sowie einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer abzunehmen; Satz 2, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Bei mündlichen Hochschulprüfungen sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt unterziehen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht oder sich die Öffentlichkeit nicht wegen der besonderen Eigenart des Prüfungsfachs verbietet. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) Die Hochschule kann Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) durchführen. Die Hochschule ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf.