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§ 4 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Grundlagen

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 4 HSG – Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule erfüllen die ihnen in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben in der durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Freiheit unter Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis. Sie gehen mit der ihnen verbürgten Freiheit verantwortungsvoll um.

(2) Das Land stellt sicher, dass sich an den Hochschulen Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch den Hochschulen und ihren Organen. Das Land unterstützt die Hochschule bei der Förderung eines freien Meinungsaustausches innerhalb der verfassungsrechtlich gewährten Rechte. Zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung sollen hochschulinterne Hinweise und Regeln erlassen und Ethikkommissionen als Ausschüsse des Senats gebildet werden. Bei der Bildung von Ethikkommissionen ist zu gewährleisten, dass Studierende, Promovierende sowie Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppe des wissenschaftlichen Dienstes bei der Besetzung beteiligt werden.

(3) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methode und das Forschungsergebnis sowie dessen Bewertung und die Entscheidung über die Verbreitung. Die Organisation des Forschungsbetriebs in der Hochschule ist so zu gestalten, dass die Freiheit nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen sind Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule zulässig bezogen auf die Organisation des Forschungsbetriebes sowie bezüglich des Gegenstandes der Forschung insoweit, als sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die wissenschaftliche und künstlerische Lehrmeinung, den Inhalt der Lehre, ihre Methode und die Form ihrer Darstellung. Entscheidungen der zuständigen Organe und Stellen der Hochschule in Fragen der Lehre sind zulässig, soweit sie sich im Lichte der Freiheit nach Satz 1 auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen und die Bewertung der Lehre im Rahmen der Qualitätssicherung beziehen.

(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.