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§ 39 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Zugang und Einschreibung

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 39 HSG – Hochschulzugang

(1) Zu einem Studium mit einem ersten Hochschulabschluss berechtigen folgende nachgewiesene schulische Hochschulzugangsberechtigungen:

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife,

  2. 2.

    die fachgebundene Hochschulreife,

  3. 3.

    die allgemeine Fachhochschulreife,

  4. 4.

    die fachgebundene Fachhochschulreife.

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule, der Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 zu einem Studium an einer Fachhochschule in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, wodurch die Hochschulzugangsberechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nachgewiesen werden. Schulische Hochschulzugangsberechtigungen anderer Länder werden anerkannt.

(2) Neben schulischen Hochschulzugangsberechtigungen bestehen berufliche Hochschulzugangsberechtigungen. Inhaberinnen und Inhaber folgender Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, die zum Studium an allen Hochschulen berechtigt:

  1. 1.

    Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654),

  2. 2.

    Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 bis § 53e oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), oder auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 42, 42a HwO oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,

  3. 3.

    Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,

  4. 4.

    Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz 1) vom 7. November 2002 in der Fassung vom 10. September 2020) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter die in Satz 2 genannten Fallgruppen fallen, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben, über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben. Diese fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zum Studium an allen Hochschulen in der entsprechenden oder fachlich verwandten Fachrichtung. Über die fachliche Verwandtschaft mit dem angestrebten Studiengang entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der in dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Anforderungen. Bei Bewerbungen um Studienplätze in Fächern, die in das zentrale Verfahren der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung einbezogen sind, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vor der Bewerbung bei der Einrichtung eine Bescheinigung der Hochschule, an der das Studium beabsichtigt ist, über die fachliche Verwandtschaft einzuholen und der Bewerbung beizufügen. Einzelheiten über die beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere über die Hochschuleignungsprüfung, regelt das Ministerium durch Verordnung.

(3) Sofern andere Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang beruflich qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber treffen und insbesondere den Katalog der Fortbildungsabschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 2 entsprechend den jeweiligen Landesregelungen erweitern, werden diese Hochschulzugangsberechtigungen nach einem Jahr nachweislich erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem entsprechenden oder in einem fachlich verwandten Studiengang anerkannt.

(4) Die Hochschulen können Studienbewerberinnen oder Studienbewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen abgeschlossen haben und eine dreijährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium). Danach entscheidet die Hochschule über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere regelt die Einschreibordnung (§ 40 Absatz 5) der Hochschule.

(5) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Hochschulstudium oder ein Studium an einer Berufsakademie, das einem Fachhochschulstudium gleichgestellt ist, abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer in einem Bachelor-Studiengang an einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie Leistungspunkte in einem drei Semester entsprechenden Umfang erworben hat. Bei Vorliegen einer nach Satz 2 erworbenen fachgebundenen Hochschulreife entscheidet die Hochschule über die fachliche Verwandtschaft des angestrebten Studienganges.

(6) Soweit für die Fächer Kunst, Architektur, Musik, Darstellendes Spiel und Sport zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und die Durchführung regeln. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen.

(7) Der Senat kann durch Satzung regeln, dass über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 hinaus der Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass diese Voraussetzungen während des Studiums nachgeholt werden können.

1)

Beschlusse der Kultusministerkonferenz sind einzusehen z.B. unter www.kmk.org.