Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 34 HSG – Zentrale Einrichtungen

(1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

(2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(3) Für die bibliothekarischen Einrichtungen sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen erlässt das Präsidium Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.