§ 34 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule
§ 34 HSG – Zentrale Einrichtungen
(1) Für die Durchführung von fachbereichsübergreifenden Aufgaben kann die Hochschule zentrale Einrichtungen bilden. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.
(2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
(3) Für die bibliothekarischen Einrichtungen sowie für die Kommunikations- und Datenverarbeitungseinrichtungen erlässt das Präsidium Benutzungsrahmenordnungen als Satzungen.