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§ 21 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 21 HSG – Senat

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums, soweit dies nicht Aufgabe des Hochschulrats ist. Der Senat ist, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig für:

  1. 1.

    Beschlussfassung über die Verfassung,

  2. 2.

    Beschlussfassungen über die sonstigen von der Hochschule zu erlassenden Satzungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

  3. 3.

    (gestrichen),

  4. 4.

    Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und der Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers,

  5. 5.

    Entscheidung über Forschungsschwerpunkte der Hochschule, den Erlass von Hinweisen und Regeln zum verantwortungsvollen Umgang mit der Freiheit der Forschung und zur Bildung von Ethikkommissionen,

  6. 6.

    Zustimmung zu einem Forschungsbericht der Hochschule,

  7. 7.

    (gestrichen),

  8. 8.

    Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

  9. 9.

    Beschlussfassung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule,

  10. 10.

    Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,

  11. 11.

    Stellungnahmen und Vorschläge zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

  12. 12.

    Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen der Fachbereiche; § 18 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt,

  13. 13.

    Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Einrichtungen der Fachbereiche oder von gemeinsamen Einrichtungen und Außenstellen nach § 18 Absatz 3 nach Maßgabe der Verfassung und nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche; § 18 Absatz 2 bleibt unberührt,

  14. 14.

    Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  15. 15.

    Stellungnahme zu Prüfungsordnungen der Fachbereiche vor deren Genehmigung durch das Präsidium, den Erlass der Prüfungsverfahrensordnung, den Erlass fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen, soweit einheitliche Studien- und Prüfungsbestimmungen erforderlich sind, und den Erlass von Grundsätzen für Habilitations- und Promotionsordnungen,

  16. 16.

    Stellungnahme zu besonderen Forschungsprojekten,

  17. 17.

    (gestrichen),

  18. 18.

    Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten.

Das Präsidium sowie die anderen Organe und Gremien der Hochschule erteilen dem Senat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse beratende Ausschüsse bilden; die Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 müssen darin angemessen vertreten sein. Er muss als zentrale Ausschüsse einen Studienausschuss, einen Ausschuss für Forschungs- und Wissenstransfer, einen Haushalts- und Planungsausschuss sowie einen Gleichstellungsausschuss bilden. Über die Einsetzung weiterer Ausschüsse entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule gewählt werden, die nicht Mitglied des Senats sind. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(3) Dem Senat gehören 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 13 : 4 : 4 : 4 an. Hat die Hochschule weniger als 5.000 Mitglieder, besteht der Senat aus 13 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 7 : 2 : 2 : 2. Die Mitglieder des Erweiterten Senats mit den entsprechend der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen jeweils höchsten Stimmenzahlen sind Mitglieder des Senats. Wenn ein Mitglied des Erweiterten Senats auf die Wahl in den Senat verzichtet, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in den Senat nach. Bei einer Wahl unter Verwendung von Listen, kann die Hochschule in ihrer Wahlordnung bestimmen, dass das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl der Liste, der das auf die Wahl verzichtende Mitglied angehört hat, nachrückt. Ist die Liste erschöpft, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl unabhängig von der Listenzugehörigkeit nach.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871).

(5) Der Senat wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Sitzungen des Senats und des Erweiterten Senats einberuft und leitet, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Erklärt sich kein Mitglied des Senats dazu bereit, den Senatsvorsitz zu übernehmen, kann der Senat auch ein Mitglied des Präsidiums zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden wählen.