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Art. 6 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-23
Normtyp: Gesetz

Art. 6 HSG – Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes (4)

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung vom 9. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 320), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die §§ 76 bis 81 des Hochschulgesetzes (HSG) gelten unmittelbar."

    2. b)

      Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

      "Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die §§ 53 und 58 HSG."

  2. 2.

    In § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 erhält jeweils Satz 2 folgende Fassung:

    "Für die Frauenbeauftragte gilt § 27 Abs. 1 Satz 6 HSG entsprechend."

  3. 3.

    In § 19 Abs. 2 erhält Satz 1, 1. Halbsatz folgende Fassung:

    "Zudem nimmt sie die Aufgaben einer Fachhochschule nach § 3 in Verbindung mit § 94 HSG wahr,".

  4. 4.

    § 21 Satz 2 wird gestrichen und durch folgende Sätze ersetzt:

    "Er übernimmt die Aufgaben entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7 HSG und kann Entwürfe von Wahlordnungen der Hochschulgremien und Satzungen der Fachbereiche erörtern und Stellungnahmen dazu abgeben. Er entscheidet über die Einteilung des Hochschuljahres sowie über Beginn und Ende der Unterrichtszeiten entsprechend § 47 HSG durch Beschluss."

  5. 5.

    § 22 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

    1. "2.

      zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HSG im Verhältnis 7:2:2:1;"

  6. 6.

    § 23 wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 23
    Ausschüsse des Senats

    Der Senat kann Ausschüsse entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 5 HSG bilden. Er muss einen zentralen Frauenausschuss bilden."

  7. 7.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "§ 27 Abs. 2 Satz 5 HSG gilt entsprechend."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

      "§ 23 Abs. 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      "§ 24 Abs. 3 HSG findet keine entsprechende Anwendung."

  8. 8.

    § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:

    "Fachbereichskonvente müssen die Mindestanforderungen entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllen;"

  9. 9.

    § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) § 30 Abs. 5, 6 und 7 HSG findet keine entsprechende Anwendung."

  10. 10.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 28 HSG" gestrichen und durch die Angabe "§ 72 HSG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "entsprechend § 29 HSG" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 3 Satz 3, 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:

      "§ 75 Abs. 2 Satz 2 HSG findet keine entsprechende Anwendung."

  11. 11.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 107 HSG" gestrichen und durch die Angabe "§ 77 HSG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 116 HSG" durch die Angabe "§ 94 HSG" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 erhält folgende Fassung:

        "Hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule nach Absatz 2 gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 HSG an."

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 93 HSG" durch die Angabe "§ 60 HSG" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Die nebenamtlichen Lehrkräfte sind Lehrbeauftragte entsprechend § 66 HSG und gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2 HSG mit aktivem und passivem Wahlrecht an."

  12. 12.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "Die Frauenbeauftragte nimmt auch die Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der Fachbereiche entsprechend § 27 HSG wahr.

      Bei der Anzahl der Mitglieder nach § 27 Abs. 2 Satz 1 HSG zählen nur die Studierenden, die ihre fachtheoretischen Studienzeiten an der Verwaltungsfachhochschule absolvieren."

    2. b)

      In Satz 3 wird die Zahl "1.000 Mitglieder" ersetzt durch die Zahl "2.000 Mitglieder".

  13. 13.

    In § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" gestrichen und durch die Worte "für Hochschulen zuständigen Ministerium" ersetzt.

(4) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. i.d.F. vom 9. Juli 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-3