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Art. 2 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-23
Normtyp: Gesetz

Art. 2 HSG – Übergangsvorschriften

§ 1
Organe, Gremien und Satzungen

(1) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Organe und Gremien unverzüglich einzurichten und die Amtsträgerinnen und Amtsträger unverzüglich zu wählen.

(2) Die Senate der Hochschulen schlagen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Mitglieder des Hochschulrats gemäß Artikel 1 § 19 Abs. 3 Satz 2 vor und nennen diese dem Ministerium. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten soll die konstituierende Sitzung des Hochschulrats stattfinden. Hat die Sitzung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden, bestellt das Ministerium unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Vorschläge der Hochschule den Hochschulrat für den Zeitraum von einem Jahr. Bis zur Bildung des Hochschulrats nimmt das Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr.

(3) Bis zur Neuwahl der Senate der Hochschulen bleiben die auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) gewählten Senatsmitglieder im Amt.

(4) Bis zur Bestellung der Präsidentinnen oder Präsidenten gemäß Artikel 1 § 23 Abs. 5 und der damit einhergehenden Aufhebung der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor nehmen die im Amt befindlichen Rektorinnen oder Rektoren deren Aufgaben wahr. Bis zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß Artikel 1 § 24 Abs. 1 nehmen die im Amt befindlichen Prorektorinnen oder Prorektoren deren Aufgaben wahr. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Kanzlerinnen und Kanzler behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.

(5) Die im Amt befindlichen Frauenbeauftragten behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Sie nehmen bis dahin die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach Artikel 1 § 27 wahr.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekaninnen und Dekane behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Fachbereichskonvents bleiben die bisherigen Mitglieder des Fachbereichskonvents im Amt.

(7) Die Satzungen der Hochschule und der Studierendenschaft sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen. Die Verfassung ist spätestens ein Semester nach Einrichtung des Hochschulrats dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen; bis zu deren Inkrafttreten gilt die bestehende Verfassung weiter.

(8) Die Hochschulen entwickeln ein Umsetzungskonzept für die gemäß Artikel 1 § 8 Abs. 2 vorgesehene Kosten-Leistungs-Rechnung, das der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Der Zeitpunkt der Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung in den Hochschulen wird vom Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen bestimmt.

§ 2
Personal

(1) Das Recht der am 31. Dezember 1978 amtierenden ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Die Altersgrenze für die Entpflichtung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Satz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist.

(2) Die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen werden auf der Grundlage des am 31. Dezember 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zu Grunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.

(3) Für die Rechtsstellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die bis zum 9. Dezember 2004 Gültigkeit hatten, maßgebend.

§ 3
Klinikum

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Tarifverträge gelten für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse fort. Das Recht des Klinikums, für seine Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) vom Land Schleswig-Holstein auf das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck übergegangen sind, werden die beim Land Schleswig-Holstein in diesen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wären sie beim Klinikum zurückgelegt worden.

(3) Das Klinikum stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(4) Personen, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht für die Behandlung von Privatpatienten haben, behalten dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst.

(5) Der gemeinsame Ausschuss nach § 59a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 416) übt in der Zusammensetzung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, die Funktion des Medizin-Ausschusses nach Artikel 1 § 33 Abs. 1 aus, bis die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 3 Nr. 2 benannt werden und gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt wird, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck benennen gegenüber dem Ministerium unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, ihre Vertreterinnen oder Vertreter für den Medizin-Ausschuss. Der Universitätsrat bildet unverzüglich die Findungskommission nach Artikel 1 § 20 Abs. 6. Der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses nach § 59a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) übt die Funktion der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors nach § 33 Abs. 4 aus und nimmt in dieser Funktion an den Sitzungen des Vorstands des Klinikums gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 teil, bis das Ministerium gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt oder bis eine Wissenschaftsdirektorin oder ein Wissenschaftsdirektor nach Artikel 1 § 33 Abs. 4 bestellt wird. Solange die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor noch nicht berufen ist, kann das Ministerium diese oder diesen im Haupt- oder Nebenamt für eine Übergangszeit bestellen. Die Fachbereiche Medizin werden gehört. Der Medizin-Ausschuss tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes unter der oder dem gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 4 berufenen Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor zusammen.

(6) Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands des Klinikums, die den Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 entsprechen, bleiben in dieser Funktion bis zum Auslaufen ihrer Verträge, längstens jedoch bis zum 30. September 2009, im Amt.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.

(8) Die Einführung der Trennungsrechnung gemäß Artikel 1 § 92 Abs. 4 ist sicherzustellen ab dem 1. Januar 2009.

§ 4
Übertragung von Rücklagen

Die bis zum 31. Dezember 2005 in den Hochschulkapiteln des Landeshaushaltes gebildeten Rücklagen werden den aus dem Landeshaushalt ausgegliederten Hochschulhaushalten rückwirkend übertragen.

§ 5
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 15 b) aa) [redaktioneller Hinweis: des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, 67)] tritt 18 Monate, in Fällen, in denen eine erneute Akkreditierung erforderlich ist, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 1 Nr. 16 a) [redaktioneller Hinweis: des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, 67)] tritt 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.