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§ 8 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen

Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HSchlG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-82
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 98 vom 13.02.2001

§ 8 HSchlG – Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind und sich verpflichtet haben, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. 2.
    unter Betreuung steht,
  3. 3.
    durch sonstige, nicht unter Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) 1Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestellen anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt. 2Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. 3Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. 4Eine Abberufung darf nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)