§ 4 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 HSchlG – Örtliche Zuständigkeit
1Das Schlichtungsverfahren ist bei der Gütestelle einzuleiten, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. 2Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist die Gütestelle ausschließlich zuständig, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)