§ 2 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HSchlG – Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)