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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HSchlG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-82
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 98 vom 13.02.2001

Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung

GVBl. II 210-82

Vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) *)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Sachlicher Anwendungsbereich1
Räumlicher Anwendungsbereich2
Sachliche Zuständigkeit3
Örtliche Zuständigkeit4
Erfolglosigkeitsbescheinigung5
  
Zweiter Abschnitt 
Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen 
  
Gütestellen und Schiedsämter6
Aufgaben7
Persönliche Voraussetzungen8
Schlichtungsordnung9
Haftpflichtversicherung10
Aktenführung11
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung12
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren13
Anfechtung von Entscheidungen14
Bestehende Gütestellen15
  
Dritter Abschnitt 
Geltungsdauer 
  
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten16
*) Red. Anm.:

Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)