§ 97 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Zweiter Abschnitt – Schulaufsicht
§ 97 HSchG – Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Kommt ein Schulträger nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.