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§ 95 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Zweiter Abschnitt – Schulaufsicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 95 HSchG – Untere Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsicht obliegt, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Es übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Das Staatliche Schulamt ist zuständig für die Personalentwicklung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie gemeinsam mit ihnen für die Personalentwicklung der Lehrkräfte. Es gestaltet die regionale Lehrkräftefortbildung entsprechend den von der Hessischen Lehrkräfteakademie entwickelten Vorgaben. In der pädagogischen Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes arbeitet dieses mit den zuständigen Studienseminaren zusammen.

(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete

  1. 1.

    des Landkreises und der Stadt Kassel,

  2. 2.

    des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,

  3. 3.

    des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,

  4. 4.

    des Landkreises Fulda,

  5. 5.

    des Landkreises Marburg-Biedenkopf,

  6. 6.

    des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,

  7. 7.

    des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,

  8. 8.

    des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,

  9. 9.

    des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,

  10. 10.

    des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,

  11. 11.

    der Stadt Frankfurt am Main,

  12. 12.

    des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,

  13. 13.

    des Main-Kinzig-Kreises,

  14. 14.

    des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,

  15. 15.

    des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt abweichend von Abs. 1 Satz 3 die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.

(4) Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern übertragen werden. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich Staatliche Schulämter zu Kooperationsverbünden zusammenschließen, in deren Rahmen Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden.