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§ 94 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Zweiter Abschnitt – Schulaufsicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 94 HSchG – Personal der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, schulfachlich qualifizierte und verwaltungsfachlich qualifizierte Beamtinnen und Beamte aus.

(2) Die schulfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt besitzen; sie müssen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein. Sie sollen die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen.

(3) Die verwaltungsfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Den Schulaufsichtsbehörden gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern.

(5) Die Schulaufsichtsbehörden können nach den Richtlinien des Kultusministeriums Beraterinnen und Berater bestellen. Zu Beraterinnen oder Beratern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden.