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§ 84 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Datenschutz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 84 HSchG – Wissenschaftliche Forschung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; dies gilt auch für Forschungsvorhaben, die außerhalb der Schule durchgeführt werden und bei denen der Zugang zu den Teilnehmenden über die Schule hergestellt wird. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Durchführung der mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Untersuchungen an der Schule ist die jeweilige Schulkonferenz zu hören; über die Teilnahme der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. Werden im Rahmen des Forschungsvorhabens personenbezogene Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet, sind Maßnahmen des Verantwortlichen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorzusehen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, sowie für Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, und Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Für diese gilt Abs. 2 entsprechend.