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§ 82a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Vierter Abschnitt – Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 82a HSchG – Maßnahmen zum Schutz von Personen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft gehandelt hat und die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. § 82 Abs. 5 und 9 gilt entsprechend.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 auch dann ergreifen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen zu erwarten ist und anderweitiges vorbeugendes Handeln nicht möglich oder nicht ausreichend ist. § 82 Abs. 9 gilt entsprechend. Von einer Anhörung kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. In diesen Fällen ist die Anhörung nachzuholen.

(3) Das Verfahren bei Maßnahmen zum Schutz von Personen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.