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§ 75 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Zweiter Abschnitt – Leistungsbewertung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 75 HSchG – Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

  1. 1.

    die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder

  2. 2.

    trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform oder in dem entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler freiwillig aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Der Rücktritt aus einer Abschlussklasse ist vorbehaltlich möglicher Ausnahmen nach Abs. 9 Nr. 2 nicht möglich.

(6) Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Nichterreichen des Ziels des gewählten Bildungsganges vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde.

(7) Abs. 5 und 6 gelten entsprechend in den beruflichen Gymnasien (§ 35), den Fachoberschulen (§ 37) sowie den Schulen für Erwachsene (§§ 45, 46).

(8) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen abhängig machen.

(9) Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung und des freiwilligen Rücktritts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass

  1. 1.

    für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen

    1. a)

      auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,

    2. b)

      eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird,

    3. c)

      auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird,

  2. 2.

    ein freiwilliger Rücktritt aus einer Abschlussklasse möglich ist.