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§ 74 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Schulverhältnis → Zweiter Abschnitt – Leistungsbewertung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 74 HSchG – Zeugnisse

(1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.

(2) Ein allgemeines Zeugnis wird am Ende eines jeden Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

(3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre.

(4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Dabei kann vorgesehen werden, dass

  1. 1.

    ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erstellt wird,

  2. 2.

    für die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) von Abs. 2 Satz 2 abweichende Regelungen für den Beurteilungszeitraum gelten.