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§ 7 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 7 HSchG – Sexualerziehung

(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe, Familie und eingetragener Lebenspartnerschaft vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und sexuellen Orientierungen zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.