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§ 67 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Vierter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 67 HSchG – Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass Kinder, die zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, diesen regelmäßig besuchen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Mitwirkung der Eltern nach Satz 1 bis 3 anordnen.

(2) Kann nach dem Besuch der Grundschule eine Entscheidung der Eltern darüber, welche Schule besucht werden soll, nicht herbeigeführt werden, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht erfüllt.

(3) Ausbildende oder Arbeitgeber sowie die in den Dienststellen hierfür Bevollmächtigten haben die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.