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§ 63 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Dritter Abschnitt – Berufsschulpflicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 63 HSchG – Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 2 und 4 bis 6) der Beschäftigungsort liegt. Bei Berufsschulpflichtigen aus dem Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ist der Ort der Werkstätte, bei Berufsschulberechtigten in Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit der Maßnahmeort und bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungsverhältnis der Wohnort maßgebend.

(2) Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Schulen oder Lehrgängen, die vom Kultusministerium nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden sind, erfüllt werden.

(3) Sofern in Hessen für einen Ausbildungsberuf kein entsprechender Unterricht angeboten wird und die Berufsschulpflicht nicht nach Abs. 2 erfüllt wird, wird sie durch den Besuch einer Berufsschule mit einem für den Ausbildungsberuf förderlichen Unterrichtsangebot erforderlichenfalls in einem anderen Bundesland erfüllt. Welche Schule zu besuchen ist, bestimmt das Kultusministerium.

(4) Länderübergreifende Vereinbarungen zur Beschulung von Auszubildenden in Bundesfachklassen entsprechend den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz können durch Rechtsverordnung unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

(5) Über die Gestattung des Besuchs einer Berufsschule außerhalb Hessens durch Auszubildende, die in Hessen berufsschulpflichtig sind, entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit der zuständigen Behörde des für die Berufsschule zuständigen Landes. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet das Kultusministerium auch über die Aufnahme von Auszubildenden, die außerhalb Hessens berufsschulpflichtig sind, in eine hessische Berufsschule.

(6) Für Auszubildende in Ausbildungsberufen, für die es in der Bundesrepublik Deutschland kein geeignetes Berufsschulangebot gibt, kann das Kultusministerium Einzelfallregelungen treffen.