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§ 61 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Zweiter Abschnitt – Vollzeitschulpflicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 61 HSchG – Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann die Schulpflicht auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Den Schülerinnen und Schülern, deren Vollzeitschulpflicht nach Satz 1 um drei Jahre verlängert wurde, ist auf Antrag der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde zu gestatten, die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht bis zu zwei weitere Jahre zu besuchen, wenn sie dadurch dem Abschluss an dieser Schule näher gebracht werden können oder wenn die weitere Verlängerung des Schulbesuchs an dieser Schule geeignet ist, die Aussichten der Schülerinnen und Schüler auf dem Berufs- oder Arbeitsmarkt zu verbessern.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 4), verlängert sich die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr.