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§ 59 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Zweiter Abschnitt – Vollzeitschulpflicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 59 HSchG – Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter um ein Jahr, in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird.

(3) Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) keine weiterführende Schule besuchen, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und keine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern weitere gleichwertige Maßnahmen der verlängerten Vollzeitschulpflicht gleichstellen.