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§ 58 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Zweiter Abschnitt – Vollzeitschulpflicht

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 58 HSchG – Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) 1Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. 2Diese sind in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. 3Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. 5Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. 6Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. 7Satz 2 bis 6 gelten entsprechend an Schulen mit Eingangsstufe (§ 18 Abs. 3) für Kinder, die nach dem 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden.

(2) Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2), wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.

(3) 1Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. 2Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(4) 1Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) 1 Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang (Vorlaufkurs) zu besuchen. 2Die §§ 68 und 182 finden keine Anwendung.

(6) 1Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Sie sind verpflichtet, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen. 3Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist.