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§ 57 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Schulpflicht → Erster Abschnitt – Grundsätzliches

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 57 HSchG – Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Satz 1 gilt auch für Ersatzschulen.